Rechtsanwalt Studienplatzklage | 60323 Frankfurt | 35390 Gießen

Studienplatzklage in anderen Fachbereichen

Wir führen in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen und Fachbereichen bundesweit Klagen gegen Universitäten und Fachhochschulen durch.

Haben Sie keine Zulassung in Ihrem gewünschten Studienfach erhalten, dann ist der Weg über eine Studienplatzklage in allen nichtmedizinischen Fächern äußerst empfehlenswert und anzuraten.

Der Vorteil in nichtmedizinischen Studiengängen wie z.B. Studienplatzklagen in den Fächern Psychologie, Lehramt, BWL, Soziale Arbeit, u.a. ist, dass eine erheblich geringere Anzahl an Studienplatz-Bewerbern Klageverfahren einleitet.
Eine geringe Anzahl an Antragstellern/ Studienplatzklägern in einem Verfahren bedeutet in den meisten Fällen auch eine hohe Chance auf einen Studienplatz, da die Universitäten in diesen Fällen den Klägern oftmals einen Vergleich anbieten und diese zum Studium gegen Kostentragung zulassen.

Bei einer geringen Anzahl an Klägern ist es für die Universitäten und Fachhochschulen in der Regel viel aufwändiger das gesamte Kapazitätsverfahren unter Vorlage sämtlicher kapazitätsrelevanter Unterlagen zu durchlaufen, als wenige Kläger und Antragsteller zum Studium zuzulassen.

Sämtliche Verfahren in nichtmedizinischen Fächern konnte unsere Kanzlei bisher mit Erfolg beenden.
Daher können wir Ihnen eine Studienplatzklage in Ihrem nichtmedizinischen Wunschstudiengang nur empfehlen.

Studienplatzklagen können z.B. in den folgenden Fächern von uns durchgeführt werden:

- Psychologie (Bachelor und Master- Studiengang)

- Architektur

- Jura/ Rechtswissenschaften

- VWL/ Volkswirtschaftslehre

- BWL/ Wirtschaftswissenschaften/ Betriebswirtschaftslehre

- Wirtschaftsingenieurwesen

- Bauingenieurwesen

- Biochemie

- Erziehungswissenschaften

- Lehramt an Grund-, Haupt-, Mittel- und Realschulen

- Lehramt an Sonderschulen/ Förderschulen

- Lehramt an Gymnasien

- Rehabilitations-, Förder- und Sonderpädagogik

- Gesundheitswissenschaften

- Sportwissenschaften/ Bewegung und Gesundheit

- Ernährungswissenschaften/ Oecothrophologie

- Kommunikations- und Medienwissenschaften

- Medientechnik

- Molecular Life Sciences

- Pharmazie

- Politikwissenschaften

- sprachwissenschaftliche Studiengänge

- Soziale Arbeit

- Sozialwissenschaften

- Verlagsherstellung

-u.a.

Wenn Sie eine Ablehnung durch die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) oder Hochschule in Ihrem Studiengang absehen können, oder bereits erhalten haben und sich über die rechtlichen Möglichkeiten einer Studienplatzklage informieren wollen, dann wenden Sie sich so früh wie möglich vor Semesterbeginn an uns, um sich alle Möglichkeiten bei der Durchführung der Verfahren offen zu halten.
Die Form- und Fristerfordernisse der Bundesländer unterscheiden sich und bei einigen Bundesländern laufen die Fristen bereits vor dem Erhalt des Ablehnungsbescheids zur Einleitung eines außerkapazitären Studienplatzklageverfahrens ab.

Besonders ist auf die Fristabläufe in Verfahren gegen Fachhochschulen zu achten, da diese für die außerkapazitären Anträge gesonderte Fristen vorsehen.

Daher ist eine Rechtsberatung so früh wie möglich vor der Durchführung eines Klageverfahrens empfehlenswert.

Aber auch wenn die ersten Fristen bereits abgelaufen sind, ist in vielen Bundesländern auch noch bis zu Semesterbeginn die Einleitung eines Klageverfahrens möglich.